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§ 137 StPO (Rohregger/Kiesenhofer)

Rohregger/Kiesenhofer2. AuflJuli 2025

Gemeinsame Bestimmungen

 

(1) Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Auskunft über Stammdaten nach § 135 Abs. 1a erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach § 135 Abs. 1a zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

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