Keplinger/Entacher-Prunner/Pühringer2. AuflJuli 2025
Sicherstellung
(1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.