Örtliche Zuständigkeit
(1) Im Ermittlungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen und Beweisaufnahmen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt.<i>Birklbauer/Köpf</i> in <i>Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess</i> (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung<sup>Aufl. 2</sup> (2025) § 36 StPO, Seite 336 Seite 336