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§ 28a StPO (Fuchs)

Fuchs2. AuflJuli 2025

Zuständigkeitskonflikte bei Verfahren der WKStA

 

Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt.

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