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M Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung – RSB-EntschädigungsV) (Thanner/Vogl)

Thanner/Vogl3. AuflJänner 2024

BGBl II 2016/116BGBl II 2023/7

Auf Grund des § 91b Abs 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2016, wird verordnet:

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