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§ 17d SNG (Weiss)

Weiss3. AuflJänner 2024

Berichte

 

(1) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten.1)

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