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§ 16 SNG (Vogl)

Vogl3. AuflJänner 2024

Information Betroffener 1)

 

(1) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verarbeiten personenbezogener Daten2) Rechte von Betroffenen3) einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 oder im Rahmen der Datenverarbeitungen gemäß § 12 Abs. 1 und 1a verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben,4) so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann,5) zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 SPG verpflichtet.6) In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf § 43 Abs. 4 DSG über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.7)

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