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§ 13 SNG (Kiss)

Kiss3. AuflJänner 2024

Besondere Löschungsverpflichtung

 

(1) Soweit sich eine Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 gestellt hat1), sind die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten2) zu löschen,3)

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