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§ 8b SNG (Höflechner)

Höflechner3. AuflJänner 2024

Meldeverpflichtung 1)

 

(1) Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 32) sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe3) ermächtigt4), einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen,5)

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