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§ 6a SNG (Stricker)

Stricker3. AuflJänner 2024

Fallkonferenz Staatsschutz 1)

 

(1) Zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe2) können die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 33) im Einzelfall4) erforderliche Maßnahmen5) mit Behörden, Bildungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Vollziehung öffentlicher Aufgaben zum Zweck der Deradikalisierung, der Extremismusprävention oder der sozialen Integration von Menschen, betraut sind,6) erarbeiten und koordinieren,7)

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