Geschäftsordnung des Bundesamts
Der Direktor1) hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen2) im Rahmen der Geschäftseinteilung3) zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall von Verhinderungen4) obliegt (Geschäftsordnung)5).6)