Einrichtung des Bundeskriminalamtes 1)–4)
Für Zwecke5) , 6) einer wirksamen bundesweiten7) Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen8)–12) und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation13 besteht14) das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit15)–18) (§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz19)).