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§ 1 BKA-G (Entacher-Prunner)

Entacher-Prunner3. AuflJänner 2024

Einrichtung des Bundeskriminalamtes 1)4)

 

Für Zwecke5) , 6) einer wirksamen bundesweiten7) Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen8)12) und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation13 besteht14) das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit15)18) (§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz19)).

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