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§ 94a SPG (Vogl)

Vogl3. AuflJänner 2024

Sprachliche Gleichbehandlung

 

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.1)3) Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.4) , 5)

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