Kostenersatzpflicht 1)
(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung2) das Einschreiten4) der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht5) , 6), ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat7)–9), so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird.10)