Raschauer/Schilchegger3. AuflJänner 2024
Verwaltungsstrafbehörden
(1) 1 Die Durchführung2 der Verwaltungsstrafverfahren3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden4, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8)5 dieser.