Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
1) Soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung2) vereinbar ist und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung der erkennungsdienstlichen Evidenzen3), können erkennungsdienstliche Daten4) den inländischen Universitäten5) und den Bundesministerien auf Verlangen zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten6) übermittelt werden.