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§ 63 SPG (Grosinger)

Grosinger3. AuflJänner 2024

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

 

(1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verrarbeitete personenbezogene Daten verarbeitet1) werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen2) , 3). Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

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