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§ 61 SPG (Grosinger)

Grosinger3. AuflJänner 2024

Zulässigkeit der Aktualisierung

 

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verarbeitetn personenbezogenen Daten zu aktualisieren1), wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben2).

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