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§ 58e SPG (Grosinger)

Grosinger3. AuflJänner 2024

Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung

 

(1) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche1) ermächtigt, für die Administration von Notrufen2) (§§ 5 Abs. 7, 92a) sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen3) Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude4) gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß § 124 TKG 2021 und soweit erforderlich besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Abs. 3) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.5)

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