vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50 SPG (Völker)

Völker3. AuflJänner 2024

4. Abschnitt:
Unmittelbare Zwangsgewalt 1)

 

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes2) sind, sofern nicht anderes bestimmt ist3), ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung4) eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt5) durchzusetzen.6)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte