Seit der zweiten, 2013 erschienenen Auflage des Kommentars zum Sicherheitspolizeigesetz hat es 24 – zum Teil umfangreiche – Novellen gegeben. Zu erwähnen sind etwa Art 1 der Präventionsnovelle 2016, mit der gesetzliche Grundlagen für die Meldepflicht zur Normverdeutlichung oder die Gefährderansprache zur Deradikalisierung eingeführt wurden, oder Art 1 des Gewaltschutzgesetzes 2019, mit dem ein generelles Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt oder die Verpflichtung zur Teilnahme von Gefährdern an Gewaltpräventionsberatungen verankert wurden. Darüber hinaus kam es durch die Erlassung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, mit der die Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung aus dem Sicherheitspolizeigesetz herausgelöst wurde, und die spätere Überführung in das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz, mit dem der Verfassungsschutz neu strukturiert wurde, ebenfalls zu bemerkenswerten Änderungen. Und jüngst wurde im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe eingerichtet.