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zu § 243 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

(1) Der SE-Betriebsrat hat

vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

Seite 45

im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (§ 228 Abs. 2)

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