Materialien
RV:360 „Das Mitwirkungsrecht der Z. 4 [in der Zählung der RV] hat die Vereinbarung genereller Richtlinien betreffend Urlaubseinteilung und -verbrauch zum Gegenstand.
Seite 91
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RV:360 „Das Mitwirkungsrecht der Z. 4 [in der Zählung der RV] hat die Vereinbarung genereller Richtlinien betreffend Urlaubseinteilung und -verbrauch zum Gegenstand.
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