(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften,3 bestehen, ist eine Übermittlung4 oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland5 oder an eine internationale Organisation6 nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:7