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zu Artikel 36 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Der Verantwortliche2 konsultiert vor3 der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde,4 wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko5 zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.6

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