(1) Der Verantwortliche2 konsultiert vor3 der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde,4 wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko5 zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.6