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zu Artikel 30 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter1 führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten,2 die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:3 , 4

den Namen und die Kontaktdaten5 des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;

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