(1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter1 führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten,2 die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:3 , 4
den Namen und die Kontaktdaten5 des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;