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zu Artikel 13 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Abschnitt 2
Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten

 

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person3 erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung4 , 5 dieser Daten Folgendes mit:6 , 7

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