Abschnitt 2
Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person3 erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung4 , 5 dieser Daten Folgendes mit:6 , 7