Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten1 oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten,2 das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht,3 , 4 zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.5