(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung (Umwandlungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft in Österreich;Rechtsform, Firma und Sitz, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind;