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zu § 10 EU-UmgrG (Obradović/Herzog)

Obradović/Herzog1. AuflJänner 2024

(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung (Umwandlungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:

Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft in Österreich;Rechtsform, Firma und Sitz, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind;

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