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zu § 6 EU-UmgrG (Rericha/Strass)

Rericha/Strass1. AuflJänner 2024

(1) Ist eine grenzüberschreitende Umgründung wirksam geworden, so lassen Mängel der Umgründung die Wirkung der jeweils ausschlaggebenden Eintragung unberührt. Insbesondere wird der Mangel der notariellen Beurkundung eines Umgründungsbeschlusses geheilt.

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