(1) Über die Rechtmäßigkeit der einer grenzüberschreitenden Umgründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten, über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Umgründung, über die Ausstellung einer Vorabbescheinigung sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.