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zu § 39 NÖ BTV 2014 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Die Leitungen müssen

aus metallischen Werkstoffen bestehen,den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und

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