Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
(1) Lagerbehälter sind entsprechend den Regeln der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt).