Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:
Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen.