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Niederösterreichisches Baurecht, Kienastberger/Stellner-Bichler
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zu § 47 NÖ BO 2014 (Kienastberger/Stellner-Bichler)
Kienastberger/Stellner-Bichler
3. Aufl
September 2022
(1)
Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus
einem Wohnraum,
einer Küche oder Kochnische und
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Stichworte
§ 47 NÖ BO 2014
Abfallsammelstellen, -räume
Abstellräume
Aufzüge
Grundfläche
Küche
Wohngebäude
Wohnung, -en