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zu § 42 NÖ BO 2014 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach § 66 Abs. 3 oder 5 möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach § 66 Abs. 4 zustande, dann hat der Bauwerber aufgrund der mit letztinstanzlichem Bescheid der Behörde nach § 2 Abs. 1 getroffenen Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.

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