(1) Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung
der Energieausweise gemäß § 44 (Energieausweisdatenbank) undder Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen im Sinn des § 32 sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen nach § 32 Abs. 7 und der Anlagen nach Abs. 6 (Anlagendatenbank)