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zu § 361 BVergG 2018

1. AuflJuni 2019

Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen

 

Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß § 360 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.

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