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zu § 345 BVergG 2018 (Reisner)

Reisner1. AuflJuni 2019

Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

 

(1) Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

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