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zu § 303 BVergG 2018 (Deutschmann)

Deutschmann1. AuflJuni 2019

Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

 

(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

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