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zu § 288 BVergG 2018 (Hofbauer)

Hofbauer1. AuflJuni 2019

Durchführung der Innovationspartnerschaft

 

(1) Der Sektorenauftraggeber kann die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern bilden. Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern haben die Partner getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchzuführen.

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