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zu § 269 BVergG 2018 (Kurz)

Kurz1. AuflJuni 2019

Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

 

(1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs 2, 4 und 5 UGB sind.

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