vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 246 BVergG 2018 (Schöpf)

Schöpf1. AuflJuni 2019

Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit

 

Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte