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zu § 244 BVergG 2018 (Schöpf)

Schöpf1. AuflJuni 2019

Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften

 

(1) Die gemäß § 243 festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.

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