vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 213 BVergG 2018 (Schöpf)

Schöpf1. AuflJuni 2019

Direktvergabe

 

(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs 1 bis 4, 183 Abs 1, 186 bis 189, 192 Abs 1, 193 Abs 1 bis 4 und 9, 202, 203 Abs 11, 237, 269, 278, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs 2 bis 4.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte