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zu § 141 BVergG 2018 (Deutschmann/Heid)

Deutschmann/Heid1. AuflJuni 2019

Ausscheiden von Angeboten

 

(1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

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