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zu § 113 BVergG 2018 (Hofbauer)

Hofbauer1. AuflJuni 2019

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

 

(1) Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.

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