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zu § 323 BVergG (Gruber)

Gruber1. LfgMärz 2009

(1) Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senates unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Auftraggebers und des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 322 Abs. 1 Z 1 und 2);

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