Bestimmte in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtige sonstige Leistungen (nach der Grundregel gem § 3a Abs 6) sind in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Die Betragsgrenze für eine verpflichtende elektronische Übermittlung beträgt ab 1. 1.2025 € 55.000,00. Meldungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Versendung in ein Konsignationslager sind ausschließlich über FinanzOnline durchzuführen. Alle Fälle, bei denen eine ZM-Eintragung erforderlich ist: