18.1.1. Voraussetzungen (Art 1 Abs 2 BMR)
18.1.1.1. Grundsatz
Binnenmarkt
innergemeinschaftlicher Erwerb
Unternehmerische „EU-Kunden“ müssen, wenn sie Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat von einem anderen Unternehmer (kein Kleinunternehmer!) erwerben, die Erwerbsteuer ihrem Finanzamt erklären und grundsätzlich auch bezahlen. Ist ein Kunde aber zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann er sich diese Erwerbsteuer gleich wieder als Vorsteuer in seiner UVA abziehen. Wichtig dabei ist, dass immer die Warenbewegung und nicht die Nationalität der Beteiligten ausschlaggebend ist.